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Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Bereitstellung und Nutzung von IGNIS 2AB als Software-as-a-Service. Diese Fassung richtet sich ausschließlich an Kommunen, Organisationen und Unternehmer.

Hinweis zur Vertragsfassung

Stand 26.08.2026 · Version 1.1. Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Individuelle Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung haben im jeweils geregelten Bereich Vorrang.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für Verträge über Bereitstellung und Nutzung der webbasierten Software IGNIS 2AB einschließlich Hosting, Aktualisierungen, Support und vereinbarter Zusatzleistungen.

(2) Anbieter ist die 2AB IT. Die vollständigen Anbieter- und Kontaktdaten ergeben sich aus dem Impressum und der jeweiligen Auftragsbestätigung.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Kommunen, kommunale Einrichtungen und Feuerwehrorganisationen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform.

2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Produktdarstellungen, Preislisten und Testzugänge sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, ausdrückliche Auftragsbestätigung oder Freischaltung nach Annahme der Bestellung zustande.

(2) Es gilt folgende Rangfolge: individuelle Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung, Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, diese AGB und dokumentierte Produktbeschreibung.

(3) Roadmaps und Entwicklungsziele werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurden.

3. Leistungsgegenstand

(1) IGNIS 2AB wird für die Vertragslaufzeit als Software-as-a-Service über das Internet bereitgestellt. Edition, Funktionsumfang, gebuchte Feuerwehren, Laufzeit und besondere Servicewerte ergeben sich aus der Bestellung.

(2) Zum vereinbarten Umfang gehören Betrieb, technische Wartung, Sicherheitsaktualisierungen, Datensicherung und regulärer Support. Kundenspezifische Entwicklung, Datenbereinigung, Vor-Ort-Leistungen, Rechtsberatung und dauerhaft unveränderte Drittschnittstellen sind nur bei gesonderter Beauftragung geschuldet.

(3) Technisch gleichwertige Änderungen sind zulässig, wenn Sicherheit, Rechtskonformität oder Wartbarkeit dies erfordern und die vertragsgemäße Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

4. Mandanten-, Stations- und Lizenzmodell

(1) Die Mandantenlizenz berechtigt eine Hauptfeuerwehr oder zentrale Verwaltungseinheit zur Nutzung. Eine Stationslizenz berechtigt eine zugeordnete Ortsfeuerwehr und setzt eine aktive Mandantenlizenz voraus.

(2) Organisation, Feuerwehr und Installation werden durch Org-ID, Site-ID und Installations-ID eindeutig gekennzeichnet.

(3) Eine Übertragung auf andere Rechtsträger, Mandanten, Installationen oder Feuerwehren bedarf der vorherigen Zustimmung von 2AB.

(4) Nach Ablauf oder Sperrung kann IGNIS 2AB nach vorheriger Anzeige in einen Lesemodus wechseln. Die Daten bleiben während der Export- und Löschphase erhalten.

5. Testphase

(1) Eine vereinbarte Testphase beginnt mit Registrierung oder Freischaltung und endet nach dem ausgewiesenen Zeitraum automatisch. Ohne ausdrückliche Bestellung entsteht kein kostenpflichtiger Anschlussvertrag.

(2) Nach Ende kann die Anwendung in den Lesemodus wechseln. Innerhalb von 30 Kalendertagen kann ein Export angefordert werden.

(3) Testzugänge dürfen bei Missbrauch, Sicherheitsrisiken oder rechtswidriger Nutzung gesperrt werden.

6. Benutzerkonten und Berechtigungen

(1) Der Kunde benennt Administratoren und verwaltet Benutzer, Feuerwehrzuordnungen und Rollen nach dem Least-Privilege-Prinzip.

(2) Zugangsdaten sind personenbezogen und geheim zu halten. Privilegierte Benutzer müssen die bereitgestellte Mehrfaktor-Authentisierung verwenden.

(3) Kompromittierte Konten und Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich zu melden; nicht mehr benötigte Konten sind zu deaktivieren.

7. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist für Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aufbewahrung seiner Inhalte verantwortlich und legt Rollen, Rechtsgrundlagen und Löschfristen fest.

(2) Rechtswidrige Inhalte, Schadsoftware oder Daten ohne erforderliche Berechtigung dürfen nicht eingestellt werden.

(3) Endgeräte, Browser, Netzwerke und E-Mail-Systeme sind angemessen zu schützen. Sicherheitsfunktionen dürfen nicht umgangen werden.

(4) Fachliche Auswertungen, Importe, Berichte und Bescheinigungen sind vor Verwendung zu prüfen. IGNIS 2AB ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Einsatzentscheidung.

8. Datenimporte, Exporte und Schnittstellen

(1) Importe aus alternativen Systemen erfolgen nur auf Grundlage einer Beauftragung oder freigegebenen Importfunktion. Der Kunde sichert die Übertragungsberechtigung und stellt geeignete Sicherungen bereit.

(2) Automatische Zuordnungen können wegen unterschiedlicher Datenmodelle fachliche Prüfung und Nachbearbeitung erfordern. Der Kunde prüft Vorschau und Importergebnis.

(3) Verfügbarkeit und Kompatibilität fremder Systeme und APIs liegen außerhalb des Einflussbereichs von 2AB.

(4) Exporte werden soweit technisch und rechtlich möglich in einem dokumentierten, maschinenlesbaren Standardformat bereitgestellt.

9. Verfügbarkeit, Wartung und Störungen

(1) Vereinbarte Verfügbarkeit und Servicezeiten ergeben sich aus Angebot oder Service-Level-Vereinbarung. Ohne gesondertes SLA wird eine dem Stand der Technik entsprechende wirtschaftlich angemessene, nicht unterbrechungsfreie Verfügbarkeit geschuldet.

(2) Ausgenommen sind angekündigte Wartung, Notfallwartung, höhere Gewalt, Störungen des öffentlichen Internets und Ursachen aus der Sphäre des Kunden.

(3) Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt. Sicherheitskritische Maßnahmen dürfen kurzfristig erfolgen.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Preise, Abrechnungszeitraum und Fälligkeit ergeben sich aus Bestellung und Preisliste. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Wiederkehrende Entgelte werden entsprechend der Auftragsbestätigung berechnet.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nach angemessener Mahnung und Fristsetzung kann der Schreibzugriff verhältnismäßig eingeschränkt werden.

(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Ansprüchen zulässig.

11. Schutzrechte und Nutzungsrecht

(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur eigenen dienstlichen Nutzung im gebuchten Umfang.

(2) Quellcode, Produktdesign, Datenmodell, Dokumentation und Marken verbleiben bei 2AB oder den jeweiligen Rechteinhabern.

(3) Der Kunde behält alle Rechte an seinen Daten. 2AB erhält nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Befugnisse.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Für Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließen die Parteien vor Produktivnutzung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Vertrags-, Abrechnungs-, Ansprechpartner- und eigene Sicherheitsdaten verarbeitet 2AB nach den gesonderten Datenschutzhinweisen.

(3) Der Lizenzdienst verarbeitet nur notwendige Organisations- und Installationsmetadaten wie Org-ID, Site-ID, Installations-ID, Serverkennung, Lizenzstatus und Prüfzeitpunkt. Feuerwehrpersonaldaten sind nicht Bestandteil der Lizenzprüfung.

(4) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische, organisatorische und geschäftliche Informationen vertraulich.

13. Datensicherung und Wiederherstellung

(1) 2AB erstellt im vereinbarten Umfang technische Sicherungen der Produktivdaten. Sie dienen der Systemwiederherstellung und ersetzen keine gesetzlich erforderliche Facharchivierung des Kunden.

(2) Takt, Aufbewahrung, Verschlüsselung und Wiederanlaufziele richten sich nach Leistungsbeschreibung, TOM-Anlage und gegebenenfalls SLA.

(3) Vom Kunden verursachte Sonderwiederherstellungen können gesondert vergütet werden.

14. Mängelrechte

(1) 2AB gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit und Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung.

(2) Mängel sind nachvollziehbar zu melden. 2AB ist zunächst zur Nacherfüllung durch Fehlerbehebung, Update oder zumutbaren Workaround berechtigt.

(3) Scheitert die Nacherfüllung endgültig oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde mindern oder bei erheblichem Mangel den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen.

15. Haftung

(1) 2AB haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet 2AB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine zusätzliche betragsmäßige Begrenzung gilt nur, wenn sie in der individuellen Auftragsbestätigung wirksam vereinbart wurde.

(4) Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen dieser Regelungen auf den bei ordnungsgemäßer Mitwirkung erforderlichen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Zwingendes Recht, insbesondere Art. 82 DSGVO, bleibt unberührt.

16. Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit und Verlängerung ergeben sich aus der Bestellung. Ohne abweichende Regelung endet eine bestimmte Laufzeit ohne automatische Verlängerung.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

(3) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform und sind an die in Auftragsbestätigung oder Impressum angegebene Vertragsadresse zu richten.

(4) Stationslizenzen enden spätestens mit der zugehörigen Mandantenlizenz.

17. Vertragsende, Export und Löschung

(1) Nach Vertragsende erhält der Kunde 30 Kalendertage Gelegenheit für einen strukturierten Export.

(2) Nach Ablauf löscht 2AB Produktivdaten innerhalb von 14 Kalendertagen, soweit keine gesetzliche Pflicht oder dokumentierte Weisung entgegensteht.

(3) Sicherungskopien laufen innerhalb von höchstens 90 Kalendertagen aus und bleiben bis dahin gesperrt und zweckgebunden. Einzelheiten regelt der AV-Vertrag.

(4) Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung benötigter Exporte verantwortlich.

18. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegender Ereignisse. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und mindert die Auswirkungen nach Kräften.

19. Änderungen dieser AGB

(1) Änderungen können aufgrund geänderter Rechtslage, Sicherheitsanforderungen oder funktionaler Weiterentwicklung vorgeschlagen werden.

(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Sie werden durch ausdrückliche Vereinbarung oder zum nächsten Verlängerungszeitpunkt wirksam.

(3) Preis- und Leistungsänderungen während einer festen Vertragslaufzeit bedürfen einer vertraglichen Grundlage oder ausdrücklichen Zustimmung.

20. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach der individuellen Auftragsbestätigung und den gesetzlichen Vorschriften. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bleibt der gesetzliche Rechtsweg maßgeblich.

(3) Änderungen und Nebenabreden sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

(4) Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.